Satzung des
„Feuerwehrvereins Liebätz e.V.“
§ 1 Name, Sitz,
Rechtsform
(1) Der
Verein trägt den Namen „Feuerwehrverein Liebätz
e.V.“.
(2) Er
hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
(3) Der
Sitz des Vereins ist :
Mehrzweckgebäude Liebätz
An der Kirche 5
14947 Nuthe Urstromtal.
§ 2 Zweck,
Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung des Vereins
(1) Der „Feuerwehrverein Liebätz e.V.“ hat die Aufgabe
·
das Feuerwehrwesen im Ortsteil Liebätz zu fördern,
·
für den Brandschutzgedanken zu werben,
·
interessierte Einwohner des Ortsteiles Liebätz für die Freiwillige Feuerwehr zu
gewinnen,
·
die Jugendfeuerwehr zu fördern,
-
Übungen und Wettkämpfe durchzuführen,
-
Durchführung von Informationsveranstaltungen zur
Festigung des Grundwissens und zum Umgang mit neuer Technik,
·
die Veteranen der Feuerwehr und des Vereins zu
betreuen und Traditionspflege zu üben,
·
das kulturelle Leben unter dem Gesichtspunkt der
Feuerwehrtätigkeit im OT Liebätz zu
fördern,
·
zuständige öffentliche und
private Stellen bezüglich des
Brandschutzes zu beraten.
(2) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Vorschriften der §§ 51-68 AO in der jeweiligen
gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(4) Politische und religiöse
Betätigungen des Vereins sind ausgeschlossen.
§ 3 Mitglieder
des Vereins
Der Verein
besteht aus:
·
ordentlichen Mitgliedern der FF Liebätz,
·
den Ehrenmitgliedern,
·
den fördernden Mitgliedern.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Liebätz,
die diese Satzung anerkennen, werden. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
(2)
Fördernde Mitglieder des Vereins können alle
am Brandschutz interessierte Bürger, Körperschaften, natürliche
juristische Personen, Betriebe und Firmen werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
(3)
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche
Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag
des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
(4)
Die Mitgliedschaft ist schriftlich und formlos zu
erklären und beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft kann zum Ende des
Geschäftsjahres ( Kalenderjahres ) mit einer Frist von 3 Monaten
schriftlich gekündigt werden.
(2)
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod oder
Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied
trotz dreimaliger Aufforderung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
nicht nachkommt, sein Verhalten der Satzung des Vereins widerspricht oder die
bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
(3)
Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der
Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand
zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(4)
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
(5)
In allen Fällen ist der Auszuschließende
vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
(6)
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle
vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§ 6 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des
Vereinszweckes werden aufgebracht
·
durch jährliche Mitgliedsbeiträge,
deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
·
durch freiwillige Zuwendungen ( Geld- und
Sachspenden ),
·
durch Zuschüsse aus öffentlichen
Mitteln,
·
sonstige Einnahmen.
§
7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
·
die Mitgliederversammlung,
·
der Vereinsvorstand.
§
8 Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist
das oberste Beschlussorgan.
(2) Die
Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle
von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter
Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist
einzuberufen.
(3) Anträge
auf Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt
werden.
(4) Auf
Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer
vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte
bezeichnet sein.
(5) Die
Mitgliederversammlung ist mit einer drei Viertel Mehrheit der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
·
Beratung und Beschlussfassung
·
Entlastung des Vorstandes und des
Rechnungsführers
·
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
·
Wahl der Kassenprüfer
·
Beschlüsse über
Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
§ 9 Vereinsvorstand
(1) Der
Vereinsvorstand besteht aus:
a. dem
Vorsitzenden
b. dem
Stellvertreter
c. dem
Schatzmeister
d. dem
Schriftführer
e. einem
Vertreter der Frauenlöschgruppe
f. einem
Vertreter der Altersabteilung
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2)
Die unter Punkt 1.a., 1.b.,
1.c., 1.d., 1.e. und 1.f. müssen Mitglieder der FF Liebätz
sein.
(3)
Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit
einfacher Stimmmehrheit gefasst.
(4)
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(5)
Der Vorstand wird für eine Wahlperiode von 4
Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
§ 10
Geschäftsführung und Vertretung
(1) Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen
und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Seine Tätigkeiten übt er
ehrenamtlich aus. Er vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
(2) Erklärungen
des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden, bzw. im
Verhinderungsfalle seinen Stellvertreter, abgegeben.
§ 11 Schatzmeister /
Rechnungswesen
(1) Der
Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Führung der
Bücher, Unterlagen und sonstigen Aufzeichnungen verantwortlich.
(2) Er darf
Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein
Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach
dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge
für die Ausgabenzwecke
vorhanden sind.
(3) Am
Ende des Geschäftjahres ist er gegenüber
den Kassenprüfern zur Rechnungslegung verpflichtet.
(4) Die
Kassenprüfer prüfen alle Bücher und Unterlagen, den gesamten
Zahlungsverkehr und das vorhandene Vermögen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung
Bericht und beantragen Entlastung.
(5) Die
Kassenprüfer ( Revisionskommission ), bestehend aus 3 Personen,
dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 12 Auflösung
(1) Der
Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen
die Auflösung beschließen.
(2) Ist
die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines
Monats eine neue
Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur
Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer
Stimmmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst werden. In der
zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Bei
Auflösung oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nuthe
Urstromtal, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige
Feuerwehr“ zu verwenden hat.